Wenn Paare den Schritt wagen, zusammenzuziehen, steht meist die emotionale Freude im Vordergrund. Doch sobald es um Finanzthemen geht, taucht in Formularen und Anträgen plötzlich eine Frage auf: „Wie ist Ihr Familienstand?“ Neben „ledig“ und „verheiratet“ gewinnt hier der Status „zusammenlebend“ (oder „in eheähnlicher Gemeinschaft“) zunehmend an Bedeutung.
Für Banken ist diese Information weit mehr als eine statistische Angabe. Sie ist ein entscheidender Faktor für die Risikobewertung (Scoring), die Kreditvergabe und die rechtliche Absicherung. Während Verheiratete durch das Gesetz automatisch eine Schicksalsgemeinschaft bilden, müssen unverheiratete Paare oft aktiv werden, um ähnliche Vorteile zu genießen oder Risiken zu minimieren. Wir klären auf, wie Banken diesen Status bewerten und worauf Sie achten müssen.
Das Wichtigste in Kürze
- Haushaltsrechnung: Bei Kreditanträgen bewerten Banken unverheiratete Paare oft positiver als Singles, da sich die Lebenshaltungskosten (Miete, Energie) durch zwei teilen, was den finanziellen Spielraum für Raten erhöht.
- Haftungsrisiko: Ohne Trauschein gibt es keine automatische gegenseitige Haftung. Bei gemeinsamen Krediten (z. B. Immobilie) haften jedoch beide Partner gesamtschuldnerisch – zahlt einer nicht, holt sich die Bank das Geld vollständig vom anderen.
- Keine automatische Vollmacht: Im Gegensatz zu Ehepaaren haben unverheiratete Partner im Notfall (Krankheit, Tod) keinerlei Zugriff auf Konten des anderen, solange keine expliziten Bankvollmachten erteilt wurden.
Die Haushaltsrechnung: Warum „zusammenlebend“ besser ist als „ledig“
Wenn Sie einen Kredit beantragen – sei es für ein Auto, Möbel oder eine Immobilie – erstellt die Bank eine Haushaltsrechnung. Sie stellt Einnahmen gegen Ausgaben.
Hier haben unverheiratete Paare, die zusammenleben, einen klaren Vorteil gegenüber Alleinlebenden. Banken arbeiten mit sogenannten Lebenshaltungskostenpauschalen.
- Für einen Single setzt die Bank beispielsweise pauschal 1.200 € Lebenshaltungskosten an.
- Für ein Paar setzt sie oft nicht das Doppelte (2.400 €) an, sondern vielleicht nur 1.800 €, da Fixkosten wie Miete, Internet oder Strom nur einmal anfallen.
Das bedeutet: Wenn Sie im Antrag „zusammenlebend“ angeben, haben Sie rechnerisch mehr „freies Einkommen“ zur Verfügung. Das verbessert Ihre Bonität und erhöht die Chance auf eine Kreditzusage oder bessere Zinsen.
Gemeinsame Kredite: Die gesamtschuldnerische Haftung
Der Klassiker: Ein unverheiratetes Paar kauft gemeinsam ein Haus oder nimmt einen Ratenkredit auf. Beide unterschreiben den Vertrag.
Für die Bank ist das der Idealfall. Sie hat zwei Schuldner, auf die sie zugreifen kann. Für das Paar ist es ein Risiko, das oft unterschätzt wird. Es gilt die gesamtschuldnerische Haftung. Das heißt: Die Bank teilt den Kredit nicht durch zwei. Wenn die Beziehung scheitert und Partner A nicht mehr zahlt (oder zahlungsunfähig wird), wendet sich die Bank nicht nur wegen „der Hälfte“ an Partner B, sondern wegen der gesamten Restschuld.
Der Tipp: Regeln Sie im Innenverhältnis (durch einen Partnerschaftsvertrag beim Notar), wer im Trennungsfall welche Schulden übernimmt. Gegenüber der Bank bleiben Sie jedoch so lange „gefangen“, bis der Kredit getilgt ist oder die Bank einen Partner aus der Haftung entlässt (was sie nur tut, wenn der andere solvent genug ist).
Das Gemeinschaftskonto: Oders-Konto vs. Und-Konto
Zusammenlebende Paare richten oft ein gemeinsames Konto für Miete und Einkäufe ein. Hier ist die Wahl der Kontoart entscheidend.
- Oder-Konto (Standard): Jeder Partner kann allein über das gesamte Guthaben verfügen, ohne den anderen zu fragen. Das ist im Alltag praktisch, aber bei Trennungen gefährlich, da einer das Konto leerräumen könnte.
- Und-Konto: Verfügungen sind nur gemeinsam möglich. Das ist im Alltag unpraktikabel, bietet aber Schutz bei großen Summen oder Erbengemeinschaften.
Achtung Steuerfalle: Wenn auf das Gemeinschaftskonto nur ein Partner hohe Beträge einzahlt (z. B. Alleinverdiener), der andere aber darüber verfügt, kann das Finanzamt dies unter Umständen als Schenkung werten. Da unverheiratete Paare nur einen geringen Freibetrag (20.000 €) haben, kann hier Schenkungssteuer anfallen.
Der Ernstfall: Tod und Vollmachten
Hier liegt der gravierendste Unterschied zur Ehe.
- Ehe: Stirbt ein Partner, hat der andere oft ein gesetzliches Erbrecht und (je nach Kontotyp) Zugriffsmöglichkeiten.
- Zusammenlebend: Stirbt ein Partner, sind Sie vor dem Gesetz „Fremde“.
Ohne Testament erben die Blutsverwandten des Verstorbenen (Eltern, Geschwister, Kinder), nicht der Partner. Die Bank darf dem überlebenden Partner keine Auskunft über das Einzelkonto des Verstorbenen geben und auch keinen Zugriff gewähren. Das Guthaben wird eingefroren, bis der Erbschein vorliegt.
Die Lösung: Sie müssen zu Lebzeiten Bankvollmachten (Vorsorgevollmacht oder Kontovollmacht über den Tod hinaus) erteilen. Nur so stellen Sie sicher, dass der Partner im Notfall Miete und Rechnungen weiter bezahlen kann.
Fazit: Aktiv werden statt vertrauen
Der Status „zusammenlebend“ signalisiert der Bank wirtschaftliche Stabilität (geteilte Kosten), bietet aber rechtlich keinen automatischen Schutz. Banken behandeln unverheiratete Paare im „Guten“ wie eine Wirtschaftsgemeinschaft, im „Schlechten“ (Tod, Trennung) aber wie Fremde.
Wer ohne Trauschein zusammenlebt, muss seine Finanzen daher aktiver managen als Ehepaare. Das bedeutet: Partnerschaftsvertrag für Immobilien, klare Absprachen bei Gemeinschaftskonten und zwingend Vollmachten für den Notfall.
